Hier nun die drei Seiten, die der Anwalt von Klute Reisen Osnabrück an Knallgrau schrieb:
Kein Wort zu der Frage, was denn der "streitgegenständliche Sachverhalt" ist - es geht also vornehmlich um das Impressum.
Herangezogen werden lediglich deutsche Rechtsverordnungen, die m.W. in Österreich keine Gültigkeit haben. [Was möglicherweise durch einen Staatsvertrag überbrückt sein kann.]
Da zum Sachverhalt, also zum Inhalt, keine Aussage gemacht wird, kann man wohl davon ausgehen, daß der Klägeranwalt dort keine Erfolgsaussicht sieht und deswegen auf rein formale Kriterien abstellt - das tun Anwälte, wenn sie wenig Chancen sehen, in der Hauptsache zu obsiegen .... 'mal sehen, wie das weitergeht ....
Kein Wort zu der Frage, was denn der "streitgegenständliche Sachverhalt" ist - es geht also vornehmlich um das Impressum.
Herangezogen werden lediglich deutsche Rechtsverordnungen, die m.W. in Österreich keine Gültigkeit haben. [Was möglicherweise durch einen Staatsvertrag überbrückt sein kann.]
Da zum Sachverhalt, also zum Inhalt, keine Aussage gemacht wird, kann man wohl davon ausgehen, daß der Klägeranwalt dort keine Erfolgsaussicht sieht und deswegen auf rein formale Kriterien abstellt - das tun Anwälte, wenn sie wenig Chancen sehen, in der Hauptsache zu obsiegen .... 'mal sehen, wie das weitergeht ....
Kaum Chancen?
[Nach $11 Nr.1 TDG] Eine Haftung des Providers scheidet dann aus, wenn er die inkriminierten Inhalte vernünftigerweise nicht verhindern kann. Die Einschränkung auf technisch mögliche und zumutbare Handlungen bedeutet zweierlei:
Zum einen soll der Provider dann nicht haften, wenn er einen Zugang zu verbotenen Inhalten gar nicht vermeiden kann. [...]
Zum anderen wird dem Provider vom Gesetzgeber aber auch nicht zugemutet den Netzzugang völlig zu unterbinden oder jede einzelne Nachricht zu kontrollieren. [...]
Der Provider ist kein Richter.
Er kann und muss deshalb nur dann einschreiten, wenn auf seinem Rechner abgelegte Inhalte für jeden klar erkennbar gegen geltendes Recht verstoßen.[...]
[Ströhmer, Tobias H. (2002) S.221ff)]
Gemäß §§9 Abs.1 TDG, 5 Abs.3 MDStV trifft den Access-Provider, der lediglich den Zugang zum Internet und damit ganz bestimmt auch zu verbotenen Inhalten gewährt, keinerlei Haftung. Das gilt sogar dann, wenn er um die Rechtswidrigkeit bestimmter Internetangebote, zu denen er den Zugang verschafft genau weiß.
[Ströhmer, Tobias H. (2002) S.225)]
► Antwort
Dazu schreibt kinomu am Mi, 30. Nov, 07:39:
Abgesehen von stilistischen Problemen ("jedoch, zumindest, nur" sind überflüssig): es ist bekannt, dass viele Juristen keine versierten Internet-Benutzer sind, aber warum schickt er Faxe an Knallgrau und Udo Vetter, wenn ihm auch seine Mandantin hätte erklären können, dass die Kontaktaufnahme zu Ihnen leicht möglich ist, indem man auf "Kommentar schreiben" klickt und den Anweisungen folgt? Hat der Computer, an dem das Fax geschrieben wurde, keinen Internetanschluss? Oder werden bewusst Umwege gewählt, um der Mandantin mehr verrechnen zu können?
* Er ist nicht in der Lage zu erklären, worin die Rechtswidrigkeit Ihres Verhaltens besteht. Würden Sie kinderpornografisches Material oder dem Verbotsgesetz widersprechende Inhalte posten, so wären das offensichtliche Rechtsverstösse und der Provider müsste sofort sperren/löschen.
Bei Ihrem Text über den Klute Reisen-Bus ist hingegen nichts dergleichen zu erkennen. Es ist dem Provider nicht zumutbar, die Inhalte seines Kunden von Juristen auf Rechtswidrigkeit untersuchen zu lassen, er muss daher nichts sperren.
(Rechtsprechung des OGH: 4 Ob 66/04s)
* Apropos OGH: bei einer Wiener Firma wird ein Anwalt, der auf deutsches Recht und deutsche Gerichtshöfe verweist, keinen guten Eindruck machen. Man könnte denken, er wüsste nicht, welches Recht wo zur Anwendung kommt. Oder er wüsste nicht, dass Wien schon seit längerer Zeit nicht mehr zu Deutschland gehört.
* "Ordnungswidrigkeit". Da lachen ihn die Gerichte aus.
► Antwort
wvs antwortete am Mi, 30. Nov, 09:10:
Ihre ....
Einschätzung der Sachlage macht mich schon wieder fröhlicher.Insbesondere jetzt, so kurz vor Weihnachten ....
Meine Einschätzung:
Ortsbekannter Firmenbesitzer mit reichlich "connections" in Partei & Verbänden beauftragt den Hausanwalt, diese unliebsame Belästigung "aus der Welt zu schaffen" ....
Dazu schreibt Alakina am Mi, 30. Nov, 11:28:
Es fing an mit einer harmlosen Sachbuchkritik in einer Vereinszeitschrift. Diese Rezension, die mit deutlicher, aber berechtigter Kritik die Schwachstellen und Unglaubwürdigkeiten des Buches aufzeigt, führte dazu, dass dieser Bekannter sich nun mit Anwälten auseinanderzusetzen hat.
Vielleicht sollte ich noch hinzufügen, dass der Autor der Rezension seine Kritik anhand von konkreten Literaturangaben (auf die das kritisierte Werk unter anderem verzichtet) belegte und seine Meinungen auch deutlich als solche kennezeichnete.
Hinzu kommt eine Rechtsschutzversicherung, die nicht bereit ist, ihm beizustehen.
Wer sich im Recht glaubt, aber dennoch befürchten muss, auf hohen Kosten alleine sitzen zu bleiben, scheut davor zurück auf seinem Recht zu beharren.
Man wird das Gefühl nicht los, dass Recht immer mehr zu einer Frage des Geldes verkommt.
► Antwort
wvs_at_re-actio.com antwortete am Mi, 30. Nov, 12:14:
Sofern Kritik ....
belegbar ist wird es immer noch Unwägbarkeiten hinsichtlich der Bewertung geben. Ja, es ist immer ein Risiko, wenn man den Aufforderungen, die Welt kritisch - positiv & konstruktiv - zu sehen, folgt.Mindestens ein Ergebnis scheint da aber sicher:
Wechsel der RS-Versicherung!
.... denn das ist doch immer das Problem:
Zahlungen werden gern genommen, aber wenn es darauf ankommt wird oft "gekniffen" ....
kinomu antwortete am Mi, 30. Nov, 19:48:
Dazu schreibt ingmar am Mi, 30. Nov, 13:04:
Nette Geschichte aus dem Lawblog: Ein deutsches Reise-Unternehmen hob in seinen Prospekten lobend das “Fahrpersonal” hervor: Sie kennen sich fast überall gut aus, sind freundlich, verantwortungsbewusst und hilfsbereit — beherrschen ihr Fahrzeug souverän. ...
► Antwort

Dazu schreibt wvs am Mi, 30. Nov, 02:17: